Winterdienst - Teil 1

Ab wann müssen Mieter und Eigentümer Schneeschieben?

Ski laufen, Schlitten fahren und Schnee­mann bauen – so macht der Winter Freude. Weniger Spaß macht es, wenn sich der schöne Schnee in grauen Matsch verwandelt oder über­frierende Nässe den Gehweg zur Eisbahn werden lässt. Fußgänger müssen dann besonders achtsam sein. Auch den Eigentümern der anliegenden Immobilien darf der Zustand der Gehwege nicht egal sein. Sie müssen dafür sorgen, dass der Bürger­steig vor ihrem Anwesen geräumt und gestreut ist. Tun sie das nicht und verletzt sich ein Fußgänger bei einem Sturz, kann er von ihnen Schaden­ersatz verlangen. In einigen Kommunen sind außerdem bei Verletzung der Winter­dienst­pflichten Geldbußen möglich.

Winterdienst-Teil 1

Der Winter­dienst auf öffent­lichen Straßen und Wegen ist eigentlich Aufgabe der Gemeinden. Die aber kümmern sich meist nur um die Fahr­bahnen. Die Verkehrs­sicherungs­pflicht für die Gehwege über­tragen sie auf die Anlieger – per Satzung. Einzelne Regeln variieren zwar von Ort zu Ort, die Haupt­punkte sind aber meistens gleich: Montag bis Samstag von 7 bis 20 Uhr; an Sonn- und Feier­tagen von 8 oder 9 bis 20 Uhr. Bitter für Lang­schläfer: Es reicht nicht, um 7 Uhr mit dem Räumen zu beginnen. Der Weg muss dann schon begehbar sein. Besonderheiten müssen ebenfalls beachtet werden. Hier ein Beispiel: „Bei öffent­lichen Veranstaltungen muss die Straße bis zum Ende der Veranstaltung sicher sein“. 


Einmal Winterdienst pro Tag ist oft zu wenig

Der Schnee muss direkt nach Beendigung des Schnee­falls, bei anhaltendem Schnee­fall mehr­mals, in angemessenen zeitlichen Abständen geräumt werden. Bei Schnee- und Eisglätte ist der Winter­dienst sofort durch­zuführen.

 Auf welcher Breite die Bürger­steige zu räumen sind, wird in den jeweiligen Kommunen festgelegt. Üblich sind 1 bis 1,50 Meter. Privatwege wie der Zugang zur Haustür müssen auf einer Breite von etwa einem halben Meter schnee­frei sein. Und das dauer­haft. Einmal Schneeschieben pro Tag ist daher oft zu wenig.


Kurzüberblick bei Eis und Schnee

  • Haus­besitzer: Stellen Sie sich recht­zeitig auf Schnee und Eis ein. Sobald es glatt wird, sind Sie in der Verantwortung und haften, wenn jemand verunglückt, weil bei Ihnen nicht ordentlich geräumt und gestreut ist.
  • Mieter: Über­trägt Ihr Miet­vertrag Ihnen als Mieter die Pflicht zum Winter­dienst? Dann müssen Sie Opfer von Glätteunfällen entschädigen, wenn Sie nicht recht­zeitig geräumt haben. 
  • Fußgänger: Achten Sie als Fußgänger selbst darauf, ob die Witterungs­verhält­nisse Glätte vermuten lassen. In solchen Fällen sollten Sie besonders vorsichtig sein. Ihnen kann ansonsten bei einem Unfall eine Mitschuld auferlegt werden.

Ausblick

Winterdienst - Teil 2

Im nächsten Blog Winterdienst - Teil 2 geht es um Streumittel und wohin der Schnee geschoben werden darf.

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