Ab wann müssen Mieter und Eigentümer Schneeschieben?
Ski laufen, Schlitten fahren und Schneemann bauen – so macht der Winter Freude. Weniger Spaß macht es, wenn sich der schöne Schnee in grauen Matsch verwandelt oder überfrierende Nässe den Gehweg zur Eisbahn werden lässt. Fußgänger müssen dann besonders achtsam sein. Auch den Eigentümern der anliegenden Immobilien darf der Zustand der Gehwege nicht egal sein. Sie müssen dafür sorgen, dass der Bürgersteig vor ihrem Anwesen geräumt und gestreut ist. Tun sie das nicht und verletzt sich ein Fußgänger bei einem Sturz, kann er von ihnen Schadenersatz verlangen. In einigen Kommunen sind außerdem bei Verletzung der Winterdienstpflichten Geldbußen möglich.
Der Winterdienst auf öffentlichen Straßen und Wegen ist eigentlich Aufgabe der Gemeinden. Die aber kümmern sich meist nur um die Fahrbahnen. Die Verkehrssicherungspflicht für die Gehwege übertragen sie auf die Anlieger – per Satzung. Einzelne Regeln variieren zwar von Ort zu Ort, die Hauptpunkte sind aber meistens gleich: Montag bis Samstag von 7 bis 20 Uhr; an Sonn- und Feiertagen von 8 oder 9 bis 20 Uhr. Bitter für Langschläfer: Es reicht nicht, um 7 Uhr mit dem Räumen zu beginnen. Der Weg muss dann schon begehbar sein. Besonderheiten müssen ebenfalls beachtet werden. Hier ein Beispiel: „Bei öffentlichen Veranstaltungen muss die Straße bis zum Ende der Veranstaltung sicher sein“.
Einmal Winterdienst pro Tag ist oft zu wenig
Der Schnee muss direkt nach Beendigung des Schneefalls, bei anhaltendem Schneefall mehrmals, in angemessenen zeitlichen Abständen geräumt werden. Bei Schnee- und Eisglätte ist der Winterdienst sofort durchzuführen.
Auf welcher Breite die Bürgersteige zu räumen sind, wird in den jeweiligen Kommunen festgelegt. Üblich sind 1 bis 1,50 Meter. Privatwege wie der Zugang zur Haustür müssen auf einer Breite von etwa einem halben Meter schneefrei sein. Und das dauerhaft. Einmal Schneeschieben pro Tag ist daher oft zu wenig.
Kurzüberblick bei Eis und Schnee
- Hausbesitzer: Stellen Sie sich rechtzeitig auf Schnee und Eis ein. Sobald es glatt wird, sind Sie in der Verantwortung und haften, wenn jemand verunglückt, weil bei Ihnen nicht ordentlich geräumt und gestreut ist.
- Mieter: Überträgt Ihr Mietvertrag Ihnen als Mieter die Pflicht zum Winterdienst? Dann müssen Sie Opfer von Glätteunfällen entschädigen, wenn Sie nicht rechtzeitig geräumt haben.
- Fußgänger: Achten Sie als Fußgänger selbst darauf, ob die Witterungsverhältnisse Glätte vermuten lassen. In solchen Fällen sollten Sie besonders vorsichtig sein. Ihnen kann ansonsten bei einem Unfall eine Mitschuld auferlegt werden.
Ausblick
Im nächsten Blog Winterdienst - Teil 2 geht es um Streumittel und wohin der Schnee geschoben werden darf.
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